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Wärmepumpenprüfung nach § 60a GModG
im Rhein-Main-Gebiet
– Betriebsprüfung und Optimierung

Wir übernehmen die gesetzlich vorgeschriebene Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a des Gebäudemodernisierungsgesetzes, prüfen die relevanten Betriebsdaten und dokumentieren die Ergebnisse nachvollziehbar.

Für bestimmte Wärmepumpen schreibt das Gebäudemodernisierungsgesetz eine Betriebsprüfung und Optimierung vor.
Ziel ist es, den tatsächlichen Betrieb der Anlage zu beurteilen, Einstellungen zu kontrollieren und mögliche Effizienzverluste oder Optimierungspotenziale sichtbar zu machen.

Die Prüfung geht damit über eine reine Sichtkontrolle hinaus. Sie betrachtet das Zusammenspiel von Wärmepumpe, Regelung, Wärmeverteilung und Gebäude und hält die Ergebnisse nachvollziehbar fest.

Wann die Wärmepumpenprüfung verpflichtend ist

§ 60a GModG betrifft Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten eingebaut oder aufgestellt wurden. Die Regelung gilt außerdem für Wärmepumpen, die ein Gebäudenetz versorgen, an das mindestens sechs Wohnungen oder selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind.

Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen sind von dieser Prüfpflicht ausgenommen. Deshalb klären wir vorab, ob Ihre Anlage unter § 60a GModG fällt und welche Frist für sie gilt.

Was bei der Betriebsprüfung untersucht wird

Wir prüfen zunächst, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde. Anschließend betrachten wir die Regelparameter der Anlage, darunter Heizkurve, Abschalt- oder Absenkzeiten, Heizgrenztemperatur, Warmwasserbereitung und Pumpeneinstellungen. Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung werden zusätzlich Bivalenzpunkt und Betriebsweise berücksichtigt.

Zum gesetzlich vorgesehenen Prüfumfang gehören außerdem Vor- und Rücklauftemperaturen, die Funktion des Ausdehnungsgefäßes, hydraulische Komponenten, elektrische Anschlüsse, der Zustand einer vorhandenen Außeneinheit und die Dämmung der Rohrleitungen. Auch der Füllstand des Kältemittelkreislaufs wird kontrolliert.

Effizienz anhand der Jahresarbeitszahl bewerten

Ein wichtiger Bestandteil ist die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl. Weicht sie deutlich vom erwarteten Wert ab, zeigen wir mögliche Verbesserungen an Heizungsanlage, Wärmeverteilung, Betriebsweise oder Gebäudehülle auf.

Das Ergebnis und ein möglicher Optimierungsbedarf werden schriftlich festgehalten. Erforderliche Optimierungsmaßnahmen müssen nach aktueller Gesetzeslage innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung umgesetzt werden.

So unterstützen wir dabei, dass:

  • die Prüfpflicht und die maßgebliche Frist richtig eingeordnet werden,
  • die gesetzlich vorgesehenen Betriebsdaten und Einstellungen geprüft werden,
  • Effizienzverluste und Optimierungspotenziale sichtbar werden,
  • und Sie eine nachvollziehbare Dokumentation der Ergebnisse erhalten.

Gut zu wissen

Die erste Betriebsprüfung erfolgt nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Unterliegt die Wärmepumpe keiner Fernkontrolle, muss die Betriebsprüfung spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

Die Prüfung darf nur durch eine fachkundige Person durchgeführt werden, die eine erfolgreiche Schulung absolviert hat, welche den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfumfang abdeckt.

Ist Ihre Wärmepumpenprüfung fällig?

Fragen Sie die Prüfung einfach an. Wir klären zunächst, ob Ihre Anlage unter § 60a GModG fällt, prüfen die vorhandenen Unterlagen und führen die Betriebsprüfung im gesetzlich vorgesehenen Umfang durch.

Unsere Leistungen:

Prüfung, ob die Wärmepumpe unter § 60a GModG fällt
Klärung der maßgeblichen Frist und vorhandener Fernkontrolle
Kontrolle des hydraulischen Abgleichs und der relevanten Regelparameter
Prüfung von Vor- und Rücklauftemperaturen, Ausdehnungsgefäß und hydraulischen Komponenten
Auswertung der Jahresarbeitszahl und Einordnung möglicher Effizienzabweichungen
Kontrolle von Kältemittelfüllstand, elektrischen Anschlüssen, Außeneinheit und Rohrdämmung
Konkrete Optimierungshinweise und nachvollziehbare schriftliche Dokumentation
 

Hinweis: Diese Seite beschreibt Prüf-, Optimierungs- und Dokumentationsleistungen nach § 60a des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Prüfpflicht, Prüffrist und Wiederholungsintervall richten sich nach Anlage, Gebäude, Nutzungseinheiten, Inbetriebnahme und vorhandener Fernkontrolle sowie den zum Prüfzeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Betriebsprüfung wird nur durch entsprechend geschulte fachkundige Personen durchgeführt. Arbeiten an elektrischen Anlagen, am Kältemittelkreislauf, an hydraulischen Komponenten oder an der Regelungstechnik erfolgen nur, soweit sie gesondert beauftragt und vom Betrieb fachlich abgedeckt werden. Die fristgerechte Umsetzung erforderlicher Optimierungsmaßnahmen bleibt in der Verantwortung des jeweiligen Verpflichteten.

Mehr Informationen zur Energieberatung

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